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Allgemeine Geschäftsbedingungen

     I. Geltungsbereich

  1. Für alle Rechtsgeschäfte mit der Firma Joachim Pflug, Seilerei in Gerstetten – Dettingen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt, Gegenbestätigungen mit abweichenden Bedingungen wird hiermit vorsorglich widersprochen.
  2. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass wir Jeweils verpflichtet sind, gesondert auf diesen Umstand hinzuweisen.

    II. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An Bestellungen sind wir für 10 Tage gebunden; sollte nicht innerhalb dieser Frist eine schriftliche Bestätigung erfolgt sein, sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden.
  2. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist maßgebend für Art und Umfang der vereinbarten Leistung. Dies gilt auch dann, wenn der Erklärung des Vertragspartners ein Angebot von uns vorausgegangen ist.
  3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur gültig bei schriftlicher Bestätigung durch uns.
  4. Zeichnungen, sonstige technische Unterlagen, Muster oder Modelle, die wir im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft überlassen, bleiben in unserem Eigentum und in unserem ausschließlichen Verfügungs- und Nutzungsrecht. Falls kein Rechtsgeschäft zustande kommt, verpflichtet sich der Empfänger solcher Gegenstände, diese jederzeit auf unser Verlangen sofort herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht daran ist ausgeschlossen.

  III. Preise

  1. Bei Verkaufsgeschäften gelten die Preise aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei uns gültigen Preisliste. Unsere Preise verstehen sich Netto (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) ab Werk. Sie umfassen insbesondere nicht die Kosten für Verpackung und Versicherung; dafür anfallende Kosten werden ggf. gesondert an uns vergütet.
  2. Bei Einkaufsgeschäften verstehen sich vereinbarte Preise einschließlich Lieferung „frei Haus“ und Verpackung. Sind keine Preise vereinbart, gelten die üblichen Preise, höchstens die von uns zuletzt für die Abnahme gleicher Leistungen gezahlten Preise.

 IV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern keine anderweitige Regelung erfolgt ist. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% der Netto-Rechnungssumme gewährt.
  2. Gegen uns zustehende Forderungen kann eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erfolgen.
  3. Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

   V. Vertragsdurchführung und Verzug

  1. Der Beginn einer von uns bestätigten Lieferfrist oder eines Lieferzeitraumes setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstlieferung durch Vorlieferanten (Selbstbelieferungsvorbehalt); dies gilt nicht, wenn die Leistungsstörung grob fahrlässig oder vorsätzlich von uns herbeigeführt wurde. Gegebenenfalls verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung unter Einbeziehung einer angemessenen Anlauffrist.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, sowie unvorhergesehenen Ereignisse, deren Eintritt oder Dauer wir entweder nicht vorhersehen oder nicht beeinflussen können (wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen bei uns oder einem Vorlieferanten), befreien wir uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlauffrist- auch während eines bereits eingetretenen Verzugs- von unserer Leistungsverpflichtung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
  4. Sollten wir mit einer Leistung in Verzug kommen, ist uns vor der Geltendmachung weiterer Rechte eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.
  5. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig. Sie werden in der Rechnung berücksichtigt.
  6. Für alle Liefergegenstände behalten wir uns bezüglich der Maße und sonstigen technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.
  7. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
  8. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder werden von ihm sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden unter Einschluss etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. Ferner geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes mit Beginn des Annahmeverzugs über.
  9. Bei Versendung durch uns gilt als Nachweis korrekter Verpackung und Versendung die unbeanstandete Annahme der Ware durch Spediteur, Frachtführer oder Warenempfänger.
  10. Die Einschaltung von Subunternehmern zur Erfüllung von uns gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
  11. Bei Leistungen an uns sichert der Vertragspartner zu, dass mit seiner Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten wir diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, so ist der Vertragspartner ungeachtet seines etwaigen Verschuldens seinerseits verpflichtet, uns in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.

 VI. Gewährleistung

  1. Erkennbare Mängel an von uns gelieferten Gegenständen sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen; für Mängel die erst später erkennbar werden, gilt die Regelung entsprechend, wobei die Ausschlussfrist mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginnt.
  2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir zur Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Lage oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, ist der Käufer berechtigt, Wandelung oder Minderung zu verlangen.
  3. Mängelrügen bzw. Gewährleistungsansprüche sind auch ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.

VII. Haftungsbeschränkung

  1. Ansprüche auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – (bspw. wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen einschließlich Mangelfolgeschäden, wegen fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Verpflichtungen jeder Art) sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss entfällt, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder es sich um die Haftung für zugesicherte Eigenschaften handelt. Der Haftungsausschluss entfällt auch, wenn uns die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Hauptpflichten) zur Last fällt.
  2. In jedem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsabschluss aufgrund uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen können (vertragstypische Schäden). Der Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
  3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher, auch aus anderen Rechtsgeschäften resultierender Forderungen gegen den Vertragspartner vor. Schecks oder Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, unsere Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder zu veräußern. Diese Befugnis erlischt, wenn bezüglich seines Vermögens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Vertragspartner eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgibt oder er in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.
  3. Für den Fall der Weiterveräußerung – vor oder nach der Verarbeitung – tritt der Vertragspartner bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen in Höhe eines dem Wert unserer Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Im Fall der Verarbeitung erwerben wir Miteigentum an dem neu hergestellten Gegenstand.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unsere Waren und/oder uns abgetretene Forderungen erfassen, unverzüglich schriftlich zu informieren. Dasselbe gilt für sonstige Ansprüche, die bezüglich dieser Gegenstände von Dritten erhoben werden.
  5. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Die Übernahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Ansprüche; der Vertragspartner bleibt weiterhin zur Erfüllung verpflichtet.

 IX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen, die aus dem Rechtsgeschäft mit uns resultieren, ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien sind ausschließlich die deutschen Gerichte international zuständig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens.
  3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht-Übereinkommen (CISG).
  4. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.